AGBs

Aufträge und Leistungen werden aufgrund Ihrer geschätzten Bestellung, zu unseren Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs-, Lieferungs- ­und Zahlungsbedingungen mit Datenschutz die wir Ihnen damit zur Kenntnis geben dürfen, im Rahmen der Geschäftsverbindung, angenommen und ausgeführt.

Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mit Datenschutz

1 Auftrag

1.1 Für alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Vertragslieferungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen, auf die in den Geschäftsschreiben, Rechnungen und Auftragsbestätigungen hinge­wiesen wird und auf unserer Internetseite aufgeführt sind.

1.2 Angebote sind freibleibend.

1.3 Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich.

1.4 Die durch unsere Mitarbeiter getätigten Verkäufe und Vereinbarungen werden durch unsere Auftragsbestätigungen oder Leistungen rechtsgültig.

1.5 Die Rechte aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Abtretungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.

1.6 Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gelten als Vertragsbestandteil, es sei denn, der Käufer widerspricht unverzüglich schriftlich, so dass eine neue Vereinbarung zu treffen ist.

2 Preise

2.1 Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung/Leistung gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.2 Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, berechnen wir den Leistungspreis.

2.3 Angebotspreise, vor Vertragsabschluss, haben Gültigkeit, soweit in angemessener Frist bestellt wird.

3 Lieferungen und sonstige Leistungen

3.1 Angebote oder vorgeschriebene Liefertermine und Termine für sonstige Leistungen gelten nicht als Fixtermine.

3.2 Aus einer Überschreitung der voraussichtlichen Liefertermine und Termine für sonstige Leistungen können Ersatzansprüche nicht hergeleitet werden.

3.3 Teilleistungen sind gestattet; eine jede gilt als selbständiges Einzelrechtsgeschäft.

3.4 Die genannten Liefertermine und Termine für sonstige Leistungen gelten unter der Voraussetzung der richtigen und rechtzeitigen Vorbelieferung durch die Werke.

3.5 Mit der Obergabe der Ware an den Spediteur oder Fremdfrachtführer - nicht eigenen Werksverkehr - geht die Gefahr - einschließlich einer Beschlagnahme - auf den Käufer über.

3.6 Bei Baustahl-Biegeaufträgen müssen uns die entsprechenden Pläne, nach völliger Klarstellung, rechtzeitig zur Fertigungseinteilung vorliegen.

3.7 Lieferzusage frei Entlade-/Baustelle setzt gut befahrbare Zufahrt, ohne Abladen voraus.

3.8 Für Stahl sind hinsichtlich Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte die nach DIN üblichen Toleranzen zulässig.

3.9 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Fristsetzung und unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche, zurückzutreten, soweit wir in der Lieferung und sonstigen Leistung behindert werden.

3.10 Rückgabe, Retouren werden nach gegenseitiger Absprache und Gutschrift unter Abzug eines berechtigten Kostenanteils vorgenommen.

4 Gewährleistung

4.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich zu überprüfen und Mängel schriftlich, spätestens innerhalb 3 Werktagen nach Leistung, mitzuteilen, wobei eine weitere Bearbeitung, Verwendung und Einbau den Gewährleistungsanspruch und eine Garantieverpflichtung ausschließen.

4.2 Die Beseitigung berechtigter Mängel erfolgt durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift in gegenseitiger Absprache und in angemessener Frist.

4.3 Wenn und soweit ein Hersteller oder Lieferant eine eigene Werksgarantie übernommen hat, gilt diese vorrangig unter Abtretung der Ansprüche gegenüber dem Werk an den Käufer.

4.4 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechtes.

4.5 Die Verwendung der Normen dient lediglich der Warenbeschreibung und nicht als Zusicherung von Eigenschaften.

5 Zahlungsbedingungen

5.1 Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.

5.2 Hinsichtlich der Skontierung verweisen wir auf die einzelnen Rechnungen.

5.3 Bei Wechselregulierungen kann Skonto nicht in Abzug gebracht werden.

5.4 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % beim Verbraucher, bzw. 9 % beim Geschäftsmann über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

5.5 Stehen dem Käufer Forderungen gegen uns zu, sind wir berechtigt, mit Wertstellung zu verrechnen.

5.6 Gegen unsere Forderung kann der Käufer mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

5.7 Diskontfähige Wechsel werden aufgrund ausdrücklicher Einzelvereinbarung durch uns erfüllungshalber und nicht an Zahlung statt angenommen.

5.8 Eingereichte Wechselabschnitte werden, vorbehaltlich der Einlösung am Fälligkeitstag, gebucht. Schecks werden mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen, gutgeschrieben.

5.9 Kosten für Diskontierung und Einziehung sind durch den Käufer zu übenehmen.

5.10 Bei Zahlungen von Rechnungen späteren Datums, gleichen wir frühere, noch offen stehende Rechnungen, unter Ablehnung des Skontos, aus.

5.11 Zur Absicherung des Kreditrisikos sind uns rechtzeitig vor dem Fertigungstermin für uns kostenfreie Sicherheiten/Vorauszahlungen zu übergeben. Bei Verweigerung steht uns ein Rücktrittsrecht zu.

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Lieferung der Ware auf Berechnung erfolgt unter Wahrung und der Vereinbarung unserer Eigentumsrechte.

6.2 Die Lieferungen bleiben in Obereinstimmung mit der Rechtsprechung und bedingt durch die ständige Kreditinanspruchnahme des Kunden bis zur völligen Bezahlung sämtlicher, auch unserer künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer, aus der Geschäftsverbindung, auch bei Bezahlung bezeichneter Einzelrechnungen, unser Eigentum, solange das Konto einschließlich der laufenden Wechselverpflichtungen nicht ausgeglichen ist und nicht den Kontosaldo „Null" ausweist.

6.3 Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der durch uns auf Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Käufer untersagt.

6.4 Nach Ausgleich des Kontos und der vorzeitigen Bezahlung der noch laufenden Wechselabschnitte, gehen die bisherigen Eigentumsrechte uneingeschränkt auf den Käufer über. 6.5 Der Käufer ist berechtigt, im ordentlichen und normalen Rahmen seines Geschäfts die Ware zu veräußern.

6.6 Der Käufer ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware, soweit es möglich ist, unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber dem Drittkäufer gelten bis zu dessen Bezahlung als an uns im Voraus abgetreten. Der Käufer ist auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen; er darf nicht über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte verfügen. Auf berechtigtes Verlangen und bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, uns den Namen des Drittkäufers bekannt zu geben.

6.7 Soweit die mit Eigentumsvorbehalt belastete Ware be- oder verarbeitet wird wird die Be- oder Verarbeitung, unter Begründung eines Verwahrungsverhältnisses für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermengung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware, zu. Der Käufer verwahrt dar Miteigentum für den Verkäufer. Die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung gilt in diesen Fällen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

6.8 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werks- oder Werkslieferungsvertrages verwendet und eingebaut, wird die Forderung aus dem Werks- oder Werkslieferungsvertrag in der Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware im Voraus mit allen Nebenrechten, einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche, an uns abgetreten. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zu geben.

6.9 Bei Lieferung von Vorbehaltswaren sind wir, bei Zahlungsverzug und Zahlungsbedenken berechtigt, die still im Voraus abgetretenen Forderungen offen zu legen.

6.10 Pfändungen und jede andere Art der Einschränkung unserer Eigentumsrechte, sind uns unverzüglich mitzuteilen.

6.11 Bei Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der getroffenen Zahlungsvereinbarung sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen oder die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an uns, unter Kostenbelastung des Käufers, zu fordern.

6.12 Eine In Besitz- und Rücknahme der mit Eigentumsvorbehalten gelieferten Waren zum Zweck der Sicherung der Forderung als Sicherstellung, stellt durch uns weder eine Verletzung des Hausrechtes noch unzulässige Eigenmacht dar.

6.13 Wir sind berechtigt, unter Befreiung von den gesetzlichen Vorschriften, die zurückgenommenen Güter nach freiem Ermessen weiterzuverkaufen, wobei Abrechnung erstellt wird

6.14 Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Gesamtsicherheiten aus der laufenden Geschäftsverbindung unsere Kontoforderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der übersteigenden Sicherung verpflichtet.

7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

7.1 Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist unser Firmensitz.

7.2 Die Vertragsteile vereinbaren den Sitz des Verkäufers als Gerichtsstand, soweit Verkäufer und Käufer im Handelsregister eingetragen sind.

8 Datenschutz

Personenbezogene Daten, die wir im Rahmen von Geschäftsbeziehungen von Ihnen erhalten, verarbeiten wir ausschließlich unter Einhaltung der am 25.05.2018 in Kraft getretenen DS-GVO.

Stand: Juli 2018